Das Feuerlöschwesen in Gomaringen
Wenn wir die Chronik der Feuerwehr schreiben, dann können wir auf die Lokalfeuerlöschordnung zurückgreifen, die der Gemeinderat von Gomaringen und Hinterweiler am 19. Januar 1832, also vor 175 Jahren, erließ. Aus diesem Anlass feiert die Feuerwehr »175 Jahre Feuerwehr Gomaringen«, da unsere Vorfahren schon das 100- und 150jährige Jubiläum gefeiert haben. Nach den heutigen Richtlinien hat eine Feuerwehr erst dann bestanden, wenn ein Kommandant einer Feuertruppe vorsteht und dies war in Gomaringen erst 1874 der Fall.
Sicher wurde auch schon früher Brandbekämpfung praktiziert; dies ist aus der Festschrift »150 Jahre Feuerwehr Gomaringen« ersichtlich. Ab 1832 wurden nach den vorliegenden namentlichen Listen, welche in Gomaringen im Archiv aufbewahrt sind, die männlichen Einwohner bis zu 60 Jahren in Rotten eingeteilt, und zwar in Gomaringen nicht, wie angeordnet, nach dem Alter, sondern nach der »Wache«. Es gab in Gomaringen 4 Rotten mit je zwischen 50-60 Mann und in Hinterweiler ebenfalls 4 Rotten mit je 12-15 Mann. Sie standen unter der Leitung von Gemeinderäten als Rottenführer.
Die vom Gemeinderat im Jahr 1832 erlassene »Local-Feuer-Lösch-Ordnung« fußte auf der Landes-feuerlöschordnung vom 20. Mai 1808 und kann als Geburtsstunde einer organisierten Feuerwehr in Gomaringen angesehen werden Wie damals die Bekämpfung der Brände organisiert und wie überhaupt die Verhältnisse in der damaligen Zeit waren, sollen die folgenden Auszüge aus der ersten Feuerlöschordnung zeigen.
»Anstalten bey entstehendem Feuer im Ort.«
So wie Feuer in einem Gebäude ausbricht oder auch nur ein Rauch bemerkt wird, so ist der Eigenthümmer oder Miethmann und im Fall, der Abwesenheit sein Eheweib, seine Kinder oder Dienstbotten verbunden, unverzüglich dem ersten Ortsvorsteher davon Anzeige zu machen und jeder der diß unterläßt, wird um 15 fl. (Gulden) gestraft.
Zu gleicher Zeit mit dieser Anzeige können die dienlich scheinenden Vorsichts- und Hülfsanstalten mittelst Herbeirufung von Nachbarn, Handwerksleuten und dergleichen von dem Hausbesitzer zwar getroffen werden, allein die weitere Leitung der Löschanstalten ist dem Ortsvorsteher zu überlaßen.
Außer den Haus Besitzern, hat jeder welcher einen Brand sei der in oder außer dem Ort bemerkt, sogleich Lärm zu machen. Jedoch darf die Sturmglocke ohne Vorwißen des Ortsvorstehers nicht angezogen werden, es wäre denn, daß die Flammen schon aus dem Gebäude herausschlügen, u. also die Gefahr schon sehr groß wäre.
Der Orts Vorsteher oder in deßen Abwesenheit sein Amtsverweßer hat nach erhaltener Nachricht von der Feuers Gefahr, sogleich an Ort u. Stelle sich zu begeben um sich von der Beschaffenheit des Brandes ganz genaue Kenntniß zu verschaffen, bei der unbedeutend scheinenden Gefahr kann ein weiterer Feueralarm unterbleiben.
Bei größerer Gefahr und wen er glaubt das Feuer könne nicht mehr gedämpft werden, ist sogleich mit allen Glocken Sturm zu läuten und zugleich ein Feuerbericht durch einen reitenden an das Oberamt zu erstatten welcher verbunden ist in einer Halben eine ganze Stunde Weg zurückzulegen (also doppelt so schnell zu reiten wie normal). Außerdem werden auch noch Feuerreiter in alle zunächst liegende Ortschaften abgesendet um Hülfe daher zu holen.
Pferdeinhaber, die nicht sofort mit gesattelten oder angeschirrten Pferden vor dem Rathaus erscheinen werden mit 3 Gulden 15 Kreuzer Strafe bedroht.
Ferner haben alle Weibspersonen welche nach ihren Verhältniß hiezu tauglich mit Waßer Gölten zu erscheinen.
Haben die Maurer u. Zimmerleute mit Äxten u. Zwiespiz unverzüglich auf dem Brandplaz zu erscheinen um nach Anleitung des ersten Orts – Vorsteher sie verwenden zu können.
Zugleich darf der Schultheiß bei Ausbruch des Brandes nicht unterlaßen sogleich genaue Erkundigung einzuziehen, ob Personen in dem brennenden Gebäude zurück geblieben sind und im Falle eine vermißt wird, daß dieselbe gerettet wird. Beherzte starke und gewandte Personen sind hiezu aufzufordern und ihnen Belohnung oder Auszeichnung, wenn sie die Rettung zustande bringen, zu versichern.
Die Küfer und Kübler müßen mit ihren Butten oder ihren kleinen Zubern u. Standen alsbald erscheinen.
Die Weiber in der Nachbarschaft der Brandstätte sollen bey Strafe wenn es im Winter brennt sogleich heises Waßer (machen) bereit halten damit man durch die Anwendung desselben das Einfrieren der Spritzen verhüten kann.
Bei einem Brand im Ort bei Nacht muß jeder Hausbesitzer eine Laterne mit brennendem Licht an seinem Hauße aushängen damit u. a. die schlechten Leuten die öfters ein Brand Unglück zum stehlen benuzen desto ehender endekt werden.
Des weiteren wird angeordnet, dass die Hausbesitzer in der Nähe des ausgebrochenen Brandes Zuber oder Standen u. Gölten in den oberen Teil des Gebäudes schaffen und solche mit Wasser füllen, um eine Ausweitung zu verhindern.
Wer sich der Verbindlichkeit dieser Hülfeleistungen absichtlich entzieht oder auch nur träge ist und nicht den erhaltenen Aufträgen willige und augenblickliche Folge leistet, hat scharfe Ahndung zu erwarten.
Bloße Zuschauer bey einem Brande sie mögen sein wer sie wollen, werden nicht geduldet, sondern zur Arbeit angehalten.
Es gibt außerdem Bestimmungen über das Niederreißen von Gebäuden, wenn die Löschungsmittel durchaus nicht mehr anschlagen.
Die Leitung der Löscharbeiten lag bis zum Eintreffen des Oberamtmannes in den Händen des Ortsvorstehers. Ihm zur Seite standen als Gehülfen oder Assistenten die Gemeinderäte als Rottenmeister. Der eine hatte die Aufgabe, die Reihen zu bilden, daß die Feuereimer in 2 Reihen gehörig hin u. her laufen, der andere beaufsichtigte die Schöpfgelegenheiten wie z. B. Brunnen oder bei niedrigem Wasserstand die Stauung des Bachs mit Wasserbalken, ein dritter ist für den Einsatz der Feuerspritzen verantwortlich, die weiteren für die Anlegung der Feuerleitern und der Feuerhaken.
In der Ziffer B Feuer-Anstalten, wenn es auswärtig brennen sollte sind Bestimmungen enthalten, was zu tun sei, wenn die örtliche Feuerwehr durch einen Feuerreiter nach auswärts geholt wird. Auch hier gilt strenge Ordnung und Disziplin. Die Löschmannschaft wird nur nach auswärts geschickt, wenn die Entfernung nicht größer als 4 Gehstunden. Unterwegs darf keine Erfrischung eingenommen werden. Am Eingang des brandgeschädigten Ortes hat der Spritzenmeister zu halten und weitere Anordnung abzuwarten.
Die Bezahlung der Feuerwehrleute ist genauestens geregelt, ja selbst, was zur Erquickung gereicht werden darf.
Ehe eine Feuerrotte gearbeitet hat darf ihr keine Erfrischung u. diese überhaupt nur wenn der Obmann nach vorheriger Anfrage bey den dirigierenden Beamten hierzu die Erlaubnis erhalten hat. Die Kosten hierzu trägt diejenige Gemeinde welche die Feuerrotte angehört. Es darf hingegen nicht weiter als 1 Schoppen Wein oder 2 Schoppen Bier u. 2en Brod per Mann welche anwesend sind abgegeben werden. Für die Pferde der Feuerreiter und der Fuhrleute gab es Hafer.
Die Löschordnung von 1832 wurde in den folgenden Jahren mehrmals revidiert. Die neue Ordnung von 1832 war aber dringend notwendig, sie musste sich schon 3 Jahre später bewähren.
1835
Großbrand: 5 Gebäude fallen der Feuersbrunst zum Opfer. Da die Löschmannschaft von 21.00 Uhr bis morgens 5.00 Uhr sich nicht von der Brandstätte entfernen durfte, wurde ihnen in der Sonne ein Frühstück auf Kosten der Gemeindekasse gereicht.
1837
Kauf einer Trag- und Feuerspritze von der Firma Chr. Adam Kurtz Reutlingen für 130 Gulden
1839
Hinterweiler Rotten bekommen eine Handfeuerspritze hergestellt von der Firma Chr. Adam Kurtz Reutlingen. Der Spritzenmeister bekommt ein Jahresgehalt von 1 Gulden und 30 Kreuzer.
1854
In der Nacht vom 29. auf 30. Januar brennt in Hinterweiler ein Bauernhaus und vom 9. auf 10. März in Gomaringen 3 Scheunen in der Nähe der Kirche, dabei ist die so genannte Abtscheuer.
1861
Es wird angeschafft: Eine Feuerwehrleiter und 2 Feuerhaken. Ein Schlauchführer wird aufgestellt, er ist mit Gurt und Beil bewaffnet und mit einem 50 Meter langen Seil versehen.
1862
Der Gemeinderat ist der Ansicht, dass die Feuerwehr mit den vorhandenen Geräten ganz auf der Höhe und jedem Brand gewachsen ist.
1873
Beim Spritzenmeister Münster in Ebingen wurde am heutigen Tage eine Saugfeuerspritze unter folgenden Bedingungen veracodirt. Der Fabrikant erhält nach der Ablieferung und deren Übernahme die Summe von 1324 Gulden.
1874
Am 7. Januar Gründungsversammlung einer Freiwilligen Feuerwehr. Als Kommandant wird Jakob Renz gewählt. Er trat aber bereits nach 3 Wochen zurück, als sein Vorschlag die Ausrüstungsgegenstände bei Gomaringer Handwerkern fertigen zu lassen, kein Gehör findet. Darauf wird der Ochsenwirt Jakob Rilling als Hauptmann gewählt. Im Juni stellt dann der Gemeinderat neue Statuten für die Freiwillige Feuerwehr auf.
1881
Fahnenweihe der Gomaringer Feuerwehr am 24. Juli 1881. Dies war wohl ein größeres Fest, denn die Feuerwehr durfte zur Schmückung des Dorfes aus dem Gemeindewald 115 Tännchen hauen. Die Gemeinde finanzierte die Fahne mit einem Beitrag von 115 Mark, jedoch unter der Bedingung dass sowohl die gegenwärtige als zukünftige Feuerwehrmannschaft keine Ansprüche an die Feuerwehrfahne zu machen hat und solle dieselbe als Eigentum für künftige Zeiten auf die Gemeinde übergehen. Das Fest begann am Morgen mit Tagwache durch die Musikkapelle der Tübinger Militärmusik, um 10.00 Uhr Kirchgang aber ohne Fahne, um niemand Ärgernis zu geben, um 12.00 Uhr Hauptprobe am Rathaus. Nach dem Mittagessen Festzug durch den Ort mit 24 Vereinen. Auf dem Festplatz trafen sich dann 2000 Festteilnehmer. Der Toast auf seine Majestät den König als den Förderer des Feuerlöschwesen, vom Festredner ausgebracht, wurde von allen mit kaum beschreiblichem Enthusiasmus aufgenommen. Nachdem die Gäste weg waren, traf man sich noch im Gasthaus zum Ochsen zu einem Festmahl. Hier ging es sehr heiter zu, so dass einige freiwillige Mitglieder wegen Tanzens und kritischer Äußerung über den Gemeinderat bestraft wurden, worauf die Freiwilligen (die Steigerabteilung) geschlossen ihre ganze Ausrüstung abgab. Daraufhin musste wieder eine Gesamtpflichtfeuerwehr gegründet werden. Bei 1771 Einwohnern (1398 in Gomaringen und 373 in Hinterweiler) waren 182 Feuerwehrmänner in Gomaringen und 77 in Hinterweiler erpflichtet.
1884
Die Rotten in Gomaringen und Hinterweiler werden neu eingeteilt.
I. Feuerrotte Gomaringen 57 Mann
II. Feuerrotte Gomaringen 16 Mann
III. Feuerrotte Gomaringen 48 Mann
IV. Feuerrotte Gomaringen 39 Mann
I. Feuerrotte Hinterweiler 13 Mann
II. Feuerrotte Hinterweiler 10 Mann
III. Feuerrotte Hinterweiler 11 Mann
IV. Feuerrotte Hinterweiler 24 Mann
Zusammen: Gomaringen 164 Mann
Hinterweiler 58 Mann
Das sind insgesamt 222 Mann. Die Männer der Steigerabteilung erhalten ein Kleidergeld von 3 Mark im Jahr.
18.10.1884 23.00 Uhr – Brand Ökonomiegebäude beim Schloss.
Als Feuerreiter wird abgeschickt nach Reutlingen Georg Schucker, nach Dußlingen Jakob Weimar. Dußlingen leistet Nachbarschaftshilfe.
In der Schwarzwälder Kreiszeitung steht:
Reutlingen 20. Okt. Gesternnacht zwischen 11 und 12 Uhr bemerkte der hiesige Hochwächter eine ungewöhnliche Helle, welche auf einen Brandfall schließen ließ. Es brannte in dem zwei Stunden von hier entfernten Gomaringen und zwar im oberen Teile des Dorfes in der Nähe des Schlosses, welches hoch über dem von der Wiesaz durchflossenen unteren Teile des Dorfes gelegen und ganz ohne Wasser ist. Das vom Feuer ergriffene Gebäude, ein großes 2stock. Wohn- und Ökonomiegebäude, welches vollständig zerstört wurde, war Eigentum und bewohnt von drei Familien, welche zur Zeit des Ausbruchs des Feuers im Schlafe lagen und außer dem Vieh fast nichts als das nackte Leben retteten. Da die Herbeischaffung des Wassers ungewöhnlich Schwierigkeiten machte und da das ganze Haus sehr solid aus Eichenholzfachwerk erbaut war, so war das Feuer ein so hartnäckiges, dass es den vereinigten aufopferungsvollen Anstrengungen der Feuerwehren von Gomaringen und der Nachbargemeinde Dußlingen erst gegen Tagesanbruch vollständig gelang, des Feuers Herr zu werden. Nur dem energischen und ausdauernden Eingreifen dieser Feuerwehren, sowie der im Wassertragen die ganze Nacht durch unermüdlichen weiblichen Einwohnerschaft von Gomaringen ist es zu verdanken, daß einige in gefährlicher Nähe des abgebrannten Hauses stehenden gefüllten Scheunen vor dem Schicksal bewahrt wurden, ein Raub der Flammen zu werden. Die Brandbeschädigten sind mit ihrem Mobiliar versichert. Als Entstehungsursache des Feuers wird unvorsichtiger Gebrauch von Licht am Kirchweihabend vermutet.
1886
Bei der Firma Heinrich Kurtz in Stuttgart wird eine vierrädrige Saug- und Druckfeuerspritze Modell: Landspritze No. 4 für die Filialgemeinde Hinterweiler zum Preis von 870 Mark bestellt.
1887
Die Feuerwehr ist wie folgt ausgerüstet:
1 vierrädrige Saugfeuerspritze angeschafft 1873 1324 Gulden
1 vierrädrige Saugfeuerspritze angeschafft 1885 1304,55 Mark
1 ältere Stoßspritze
1 Buttenspritze
2 Schlauchwagen 528 Meter hanfene Normaldruckschläuche
25 neue Feuereimer aus Leder
88 ältere noch brauchbare Feuereimer aus Leder
1 Rädergestell zum Transport von Leitern
In Hinterweiler 1 vierräderige Saugfeuerspritze angeschafft 1886 870 Mark
1 Buttenspritze
50 Meter hanfene Normaldruckschläuche
1893
März 1893 –Wohnhausbrand bei Martin Kern, Polizeidiener .
Im Reutlinger General-Anzeiger stand:
Gomaringen 18. März. Bei einem Brande, welcher in voriger Woche die hiesige Einwohnerschaft so sehr in Schrecken versetzte, zeichnete sich Löwenwirt M. Ruggaber durch eine kühne Tat aus. Derselbe begab sich, als der Dachstuhl und die oberen Wohnräume schon in Flammen standen, noch in den 2. Stock des brennenden Hauses, ergriff dort eine verschlossene Kommode, in welcher 3 Hundertmarkscheine von Polizeidiener Kern aufbewahrt waren, und warf dieselbe unter äußerster Kraftanstrengung zum Fenster hinaus. Mit versengtem Haupt- und Barthaaren erreichte er unmittelbar vor dem Einsturz des Dachstuhls durchs Fenster auf einer angelehnten Leiter das Freie.
1897
Am 10. März vormittags kurz nach 6.00 Uhr brach in dem Haus des Kaufmanns Emil Hoch aus nicht geklärter Ursache ein Feuer aus. Nach einstündiger anstrengender Arbeit gelang es der Feuerwehr den Brand einzudämmen. Der Laden und der ganze untere Stock des Gebäudes sind ausgebrannt. Es bestand große Gefahr für die Nebengebäude. Es soll bereits während der Nacht Brandgeruch vorhanden gewesen sein. Der Schaden beträgt am Gebäude über 1.200 Mark, am Mobiliar über 3.400 Mark, welcher dem Beschädigten von der Versicherungsgesellschaft ersetzt wurde.